Fuenf Millionen weg
Treuhandgelder beim Notar verschwunden?
Begründeter Verdacht auf Zusammenspiel eines Notars, Dr. Karl Hofer mit der Rechtsanwältin Dr.Eva Riess.
Inhaltsverzeichnis |
Worum gehts
Laut Strafanzeigen soll der Notar Dr. Hofer mit der treuhändigen Abwicklung von Immobilienverkäufen betraut worden sein und dabei über Treuhandgelder in Höhe von rd. ATS 70 Mio (=Euro 5 Mio) verfügen.
Bis dato ist trotz mehrfacher Aufforderung und Urgenzen keine Abrechnung über den Verbleib dieser Treuhandbeträge erfolgt.
Aufgrund einer Prüfung durch einen Bankfachmann ergaben sich mit Status vom 12.2.2001 Fehlbeträge in Höhe von über 70 Mio ATS (= € 5 Mio).
Es besteht daher der begründete Verdacht auf Untreue, Betrug u.a. strafrechtlich relevante Sachverhalte.
Strafanzeigen
Am 20.7.2006, 10.8.2006 sowie ergänzend am 25.1.2007 erfolgten Sachverhaltsdarstellungen bzw. Strafanzeigen an die Bundespolizeidirektion Wien - Wirtschaftspolizei, sowie Staatsanwaltschaft Wien.
Bis dato erfolgte von den Strafverfolgungsbehörden keine erkennbare Reaktion.
Am 25.1.2007 wurde die Notariatskammer von diesem Verdacht in Kenntnis gesetzt.
(Anmerkung der Red: wir haben die Notariatskammer um eine Stellungnahme ersucht, heute, am 26.2.2007, liegt uns diese vor )
Strafanzeige v.20.7.2006
Am 20.7.2006 erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung an die Bundespolizeidirektion Wien - Wirtschaftspolizei 1090 Wasagasse.
Bis heute - Februar 2007 - konnte keine Reaktion festgestellt werden. Es ist nicht bekannt, ob in dieser Causa ermittelt wird. Eine Einvernahme des Anzeigenlegers und Privatbeteiligten ist bis heute nicht erfolgt.
erg. Strafanzeige v.10.8.2006 im Wortlaut
Aus der Anzeige:
In umseitiger Angelegenheit bringe ich folgenden ergänzenden Sachverhalt zur strafrechtlichen Beurteilung zur Kenntnis:
In Ergänzung meiner Anzeige vom 20.07.2006 in Sachen Riess — Hofer wegen verschwundener Gelder und Vermögen der Firma xxxxxxx GmbH, lege ich ein Gutachten vorn Firmenstatus mit Datum 12 Februar 2001 vor.
Diese Gutachten über denn Vermögensstatus der xxxxxxx GmbH umfasst 32 Seiten, wurde von der Wirtschaftstreuhand – Steuerberatungskanzlei xxxxxxxxxx geprüft und bestätigt.
Diese Gutachten diente 2001 als Nachweis des Nichtvorliegens von Gründen einer Konkurseröffnung.
Die xxxxxxx GmbH war nie überschuldet ‚ hatte Stille Reserven so genannte Überdeckung in Höhe von ATS 69.366.000,-- (Seite 29).
....
Diese Vermögenswerte waren Gelder welche Wohnungskäufer treuhändig beim Vertragserrichter und Treuhänder Notar Dr. Hofer hinterlegt hatten.
Meine Anzeige begründet sich auf den dringenden Verdacht, dass im Zuge des Konkurs, de facto auf die Kaufgelder welche bei Notar Hofer hinterlegt waren, bewusst „ vergessen „ wurde, im Zusammenspiel mit Masseverwalter Riess.
…..
Es geht also insgesamt um Gelder in Höhe von ATS 71.038.045,49 ‚ welche Vermögen der xxxxxx GmbH sind, bis dato im Konkursverfahren unter Leitung von MV. Riess nicht aufgetaucht sind.
Über diese Gelder wurde keine ordnungsgemäße Abrechnung vom Treuhänder vorgelegt oder ein Nachweis einer Rückzahlung an die Banken, samt den Zinsen erbracht.
Trotz Anfragen und Anträge wurde sowohl vom Treuhänder Notar Dr. Hofer als auch vom Masseverwalter Dr. Riess die Auskunft verweigert.
*was ist mit den Geldern auf den Treuhandkonten geschehen ? *wurde eine ordnungsgemäße Rückzahlung an die Banken (Pfandgläubiger ) durchgeführt ? *wurden die Treuhandkonten mit den angefallenen Zinsen ordnungsgemäß abgeschlossen und dem Rechtsinhaber rückgeführt ?
erg. Strafanzeige v.25.1.2007 im Wortlaut
aus der Strafanzeige:
Sachverhaltdarstellung:
In Ergänzung meiner Anzeigen vom 10.08. 2006 und 20.07.2006, jeweils in der Beilage, sind weitere Verdachtsmomente gegen Herrn Notar Dr. Karl Hofer und der Masseverwalterin Frau Rechtsanwalt Dr. Eva Riess im Zuge des Konkursverfahren der xxxx GmbH, aufgetreten.
Meine Anzeige vom 20.07. 2006 hatte zum Inhalt, dass Treuhandgelder in Millionenhöhe aus Immobilienabverkäufen verschiedener Wohnhausanlagen der xxxxx GmbH, vor Konkurseröffnung, bei Notar Dr. Hofer hinterlegt, seit 2001 verschwunden sind und auch nicht ordnungsgemäß dem Begünstigten rückgeführt.
Im meiner Ergänzung vom 10.08.2006 ‚ konnte ich auf Grund von der Treuhandlisten Notar Dr. Hofer anzeigen, dass Gelder in Höhe von ATS 71.038.045,49 nicht wieder aufgetaucht sind, in der 5-jährigen Konkursdauer der xxx GmbH anscheinend „ im Interesse vom Treuhänder Hofer und Masseverwalterin Riess vergessen wurden, zum Schaden der Gläubiger.
Weitere Verdachtsmomente
für Veruntreuungen und strafrechtliche Handlungen
1. Wie bekannt wurde, besitzt Notar Dr. Hofer die Liegenschaft in llOO Wien Favoritenstraße 111 / Quellenstraße 64, eine große Wohnhausanlage an der Fußgängerzone Favoritenstraße ‚ wo sich auch seine Notariatskanzlei befindet. Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass Notar Dr. Hofer seine Eigentumsrechte an der Liegenschaft im Grundbuch nicht ordnungsgemäß angemerkt hat, dies sollte aus der Sicht von Dr. Hofer einen Grund haben.
Ab dem Jahre 2002 hatte Dr. Hofer massive Umbauarbeiten durchführen lassen, den Wohnhauskomplex kostspielig adaptiert.
Es darf die Frage erlaubt sein, nachdem Millionenbeträge in der Treuhandschaft der xxxxx GmbH verschwunden sind, mit welchen Geld hat Notar Dr. Hofer diese Investitionen getätigt?
2. Notar Dr. Karl Hofer hat eine weitere Treuhandschaft gröblichst verletzt und zum Nachteil der xxxxx GmbH schädigend ausgenützt.
In Sache Wohnungskauf von Dr. Elmar H, Dr. H. hat 2 Wohnungen bei der Wohnhausanlage in 1140 Wien, R-F Gasse 27-31 mit Kaufvertragserrichtung bei Dr. Hofer gekauft.
Wie aus beiliegenden Antrag vom 24.01.2007 zur Prüfung an das Konkursgericht, Seite 4 und 5 ‚ Pkt. 5. und 6. ersichtlich, hatte Dr. Hofer Kenntnis davon, dass Dr. H, kein Geld für die Wohnungen bezahlt hatte, sein Kaufgeld für diese zwei Wohnungskäufe wurden Dr.H. zurückbezahlt.
Trotzdem hat Notar Dr. Hofer, nach Rückerstattung der Kaufgelder an Dr. H. unrechtmäßig ein Eigentumsrecht im Grundbuch R-F G. 27-31 nachträglich eingetragen.
Die betrügerische Handlung hat Dr. H. ausgenützt und bis heute eine Vielzahl an Kaufinteressenten erpresst, da er Geld wollte, sonst würde er seine Eigentumsanteile nicht verkaufen und das Projekt blockieren.
Zeugen: Kaufinteressent Dr. Georg U. Magister Ph., 1020 Wien, Dr. Ulrike S., USA
Durch diese Handlungen wurde der Verkauf der Wohnhausanlage über 5 Jahre massiv behindert, im Jahre 2001 wurden noch ATS 30.000.000,-- vom Bauträger der Gruppe B. für die Wohnhausanlage geboten plus den entgangen Zinsen über die 5 Jahre, derzeit wird um ATS 13.000.000,-- abzüglich den Verfahrenskosten, zwangsversteigert.
Es ist sehr schwer nachvollziehbar, dass Herr Notar Dr. Hofer diese Verletzung der Treuhandschaft ohne ein Eigeninteresse durchgeführt hat, auch er war sicherlich der Meinung, in einem Konkursverfahren kann sich jeder bedienen, es wird viel vergessen und verschwiegen und keiner überprüft die diversen Ungereimtheiten.
Beweis: Aktenlage Konkursakt der xxxxxxxxxxxx GmbH, PV Zeugen wie in Voranzeigen angeführt
Ich ersuche und strafrechtliche Prüfung und Einleitung eines Ermittlungsveitahrens.
gez: Geschäftsführer der xxxxxxxxxxx GmbH
Notariatskammer: Die Stellungnahme
hier der Wortlaut der Stellungnahme der Notariatskammer vom 26.2.2007:
Sehr geehrter Vorstand! Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hält zunächst fest, dass sie als Körperschaft öffentlichen Rechts die allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze anzuwenden hat. Hierzu gehören insbesondere jene Grundsätze, die die an einem allfälligen Verfahren Beteiligten vor Vorverurteilung schützen. Zu Ihrer elektronischen Anfrage vom 20.2.2007 bzw. vom 26.2.2007 wird mitgeteilt, dass dem Pressedienst ! ARGUS hinsichtlich eines allenfalls kammerintern anhängigen Vorganges keinerlei Beteiligtenstellung zukommt und aus diesem Grunde auch kein gesetzliches Auskunftsrecht gegeben ist. Es wird der Ordnung halber ausdrücklich klargestellt, dass die Nichterteilung einer Auskunft auf Zuruf eines außenstehenden Dritten, wie im vorliegenden Falle, keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, ob tatsächlich kammerintern entsprechende Vorgänge stattfinden. Es verbietet sich daher in weiterer Folge auch der Schluss, dass ein von Seiten des Dritten gemutmaßter Verdacht als erhärtet angesehen werden könnte. Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland erteilt ihre Zustimmung zur Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung auf WikiLegia.org unter der Voraussetzung, dass diese Korrespondenz ihrem gesamten Inhalte nach veröffentlicht wird. Mit vorzüglicher Hochachtung Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland Landesgerichtsstraße 20 1010 Wien
Gegenäusserung von Redaktion WikiLegia
An die Notariatskammer für Wien 1010 Wien Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Stellungnahme zu dem Fall Dr. Hofer. Zuerst wollen wir unser Befremden über Ihre doch inadäquate Ausdrucksweise über die Aufgabe der Presse, die sog. "4.Gewalt", in einem demokratischen Rechtsstaat, ausdrücken. Wir wollen doch annehmen, dass diese Bemerkung, nämlich das berechtigte Anliegen der Bürger auf Information abfällig als " Zuruf eines außenstehenden Dritten" zu bezeichnen, nur eine Ausnahme darstellt und nicht als Ihre übliche Diktion zu qualifizieren ist. Ebenso wollen wir darauf hinweisen, dass die Bevölkerung sehr wohl selbst in der Lage ist, aus Tatsachen und Handlungen eigene Schlüsse zu ziehen. Ihren Hinweis, welche Schlüsse sich aus gegebenem Verhalten verbieten, könnten unsere Leser vielleicht als Versuch der Bevormundung und Einschränkung der Meinungsfreiheit auffassen. Es möge auch der Hinweis gestattet sein, dass der Berufsstand der Notare - zu Recht - ein hohes Ansehen und Vertrauen genießt. Schon aus diesem Grund ist es für alle Berufsangehörigen oberstes Gebot, mit ihnen anvertrauten Geldern besonders sorgsam umzugehen, um nicht durch ihr Verhalten einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten entstehen zu lassen und damit dem Ansehen des Standes zu schaden. Wenn man der Stellungnahme des Sohns des Dris. Hofer, welcher sich offenbar im Auftrag seines Vaters zu Wort gemeldet hat, folgt, und die uns und Ihnen vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen betrachtet, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass es zumindest derzeit keine Abrechnung über die ggst. Gelder gibt. Seitens Dris. Hofer (bzw. seines Sohnes) wird dieser Umstand auch gar nicht in Abrede gestellt. Wenn es aber ein Verhalten gibt, welches geeignet ist, Bedenken hinsichtlich der Gebarung über fremde zu treuen Handen anvertraute Gelder entstehen zu lassen, ist es die Pflicht der Presse darüber zu berichten. Ebenso wollen wir darauf hinweisen, dass bei bestimmten Berufsgruppen - und dazu zählen zweifelsohne besonders die Notare - aus gutem Grunde sogar schon bei Vorliegen von qualifiziertem Verdacht eine (vorläufige) Suspendierung zu verhängen wäre, und nicht erst bei rechtskräftiger Verurteilung. Wir zeichnen mit vorzüglicher Hochachtung Redaktion WikiLegia Vorstand